Jus Politicum, revue de droit politique.

Christoph Gusy

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Themen : Demokratie - Rechtsstaat - Rechtstheorie

Recht und Politik sind keine Gegensätze. Das Recht ist stabilisierte politische Entscheidung. Und die Politik ist partiell verrechtlicht. Welche Rolle kann dann das politische Recht einnehmen ? Es institutionalisiert und organisiert politische Prozesse. Es wirkt im politischen Prozess, wird also auch politisch angewandt und ausgelegt. Und die Geltung und Anwendung seiner Normen können politisch im Streit bleiben. Daraus folgen spezielle Konsequenzen für Rechtstheorie und Rechtsdogmatik. Auch wo die Dogmatik politisch geprägt ist, bleibt theoretisch festzuhalten : Das Politische darf bei der Auslegung und Anwendung herangezogen werden, wo das Recht es erfordert. Und es ist so heranzuziehen, wie das Recht es erfordert.

I. Die deutsche Diskussion: Von der alten „Staatslehre“ zur Theorie des Politischen

In Deutschland sind „Politik“ und „Recht“ in der Vergangenheit oft weniger in ihren Gemeinsamkeiten, sondern vielmehr als Gegensätze gesehen worden [1]. Seinen Höhepunkt fand dies in der konstitutionellen Verfassungstheorie des 19. Jahrhunderts. Danach galt das Politische als eine Form staatlichen Handelns; genauer: als Handeln der Monarchie, ihrer Regierung und in Einzelfällen ihrer Bürokratie. Dieses Politische erschien gekennzeichnet durch seinen Bezug zum Gemeinwohl und öffentlichen Interessen, seine vielschichtigen, zeitlich höchst wandelbaren und damit kaum vorhersehbaren Inhalte, seine dadurch bedingte Irrationalität und deshalb fehlende vollständige Erkennbarkeit für Jedermann und – daraus gefolgert - die Notwendigkeit von raschen und flexiblen Entscheidungen. Dagegen erschien das Recht nicht als Ausdruck, sondern als Grenze des Politischen. Es sollte nicht dem Gemeinwohl, sondern den individuellen Interessen der Einzelnen zu dienen bestimmt sein. Eben deshalb sollte es auch in bestimmten Verfahren nicht von der Monarchie und Bürokratie allein, sondern unter Mitwirkung von Vertretern des Volkes bzw. seiner Vertreter erlassen werden. Als Grundelemente des Rechts erschienen danach seine Allgemeinheit, seine Stabilität und sein Anspruch auf Rationalität.

In jenem Sinne erschienen Recht und Politik als Gegensätze, welche unterschiedlichen Zwecken dienen sollten, unterschiedlichen Herausforderungen mit unterschiedlichen Mitteln begegnen sollte, welche sich wechselseitig ausschlossen: Irrationalität versus Rationalität; Flexibilität versus Inflexibilität usw. Den Unterschied beider Sphären markierte insbesondere die Kompetenzverteilung in der konstitutionellen Monarchie. Während das Politische dem Staat und dem Monarchen vorbehalten blieb, sollte das Recht die Mitwirkungsansprüche der Bürger – und der Richter – an der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben zum Ausdruck bringen. Die Differenz zwischen Recht und Politik war so ein anderer Ausdruck für die Unterscheidung zwischen Erster und Zweiter Gewalt.

Wichtig dabei war der Primat des Politischen. Weil nur dieses auf das Gemeinwohl bezogen sei, komme ihm gegenüber dem Recht ein höherer Wert, ein höherer Rang zu. In diesem Sinne könne das Recht das Politische nicht steuern, sondern allenfalls begrenzen. Umgekehrt sei das Politische oder jedenfalls sein Kern, der staatliche „Innenbereich“, dem Recht prinzipiell unzugänglich. Das Politische schließe das Recht aus, ebenso wie umgekehrt das Rechtliche dem Politischen nicht unmittelbar zugänglich sei.

Jene Lehren traten zwar als „Allgemeine Staatslehren“ mit dem Anspruch auf, prinzipiell für alle Staaten und alle Epochen zu gelten. Aus der Rückschau wissen wir: Sie waren primär Erklärungs- und Legitimationsformeln des deutschen Konstitutionalismus; einer Staatsform, welche zwar nicht so typisch deutsch war, wie man es früher angenommen hatte. Sie waren also nicht notwendig „typisch deutsch“, doch waren sie jedenfalls zeitgeprägt und zeitgebunden. Jene Lehren markierten eine Epoche, welche seit 1918 in Deutschland beendet ist. Es dauerte relativ lange, bis die Staatstheorie erkannte: Der Übergang von der konstitutionellen Monarchie zur demokratischen Republik stellte auch die Frage nach dem Verhältnis von Staat, Politik und Recht neu. Doch sind inzwischen jene älteren Anschauungen nahezu überall durch neue, differenziertere Lehren abgelöst.

Dennoch finden sich wichtige Element der älteren Lehren auch noch in der Gegenwart. „Politik“ wird oft mit dem Staat, der Macht und der Entscheidung assoziiert. Solche etatistischen [2] bzw. herrschaftsorientierten Konzepte finden sich etwa bei so unterschiedlichen Autoren wie Max Weber und Carl Schmitt; beides Theoretiker, deren Wirkung weit über ihre Zeit hinausreichten und –reichen. Dabei sind jene Assoziationen nicht einmal ganz falsch. Doch sind sie eindeutig zu eng. Namentlich in einer demokratischen Republik zeigt sich: „Politisch“ können auch Vorgänge sein, welche weit von Staat, Macht und Entscheidung entfernt sind. Das gilt namentlich für die „politische“ Diskussion bzw. Kommunikation, welche sich auch ohne den Staat vollziehen kann und welche ganz unverbindlich ist, aber für das Zustandekommen und den Inhalt des Rechts von größter Bedeutung sein kann. Es kann so sehr wohl „politische“ Vorgänge geben, welche sich außerhalb von Staat, Macht und Entscheidung vollziehen, ohne dadurch ihren Charakter als „politische“ zu verlieren. Das Bundesverfassungsgericht hat dies sehr früh erkannt, indem es etwa der Meinungsfreiheit eine Funktion zugesprochen hat, welche „für die Demokratie schlechthin konstituierend“ sei. Dabei betraf der Fall die Auseinandersetzung zwischen einem Regisseur und einem Journalisten über ein Kunstwerk, also einen vollständig „staatsfreien“ Vorgangs.

In der neueren deutschen Diskussion wird deshalb manchmal unterschieden zwischen dem Konzept der „Politik“ und demjenigen des „Politischen“ [3]. Während die „alte Politik“ sich mit Staat und Macht befasse und das Gemeinwesen gleichsam „von oben“ betrachte, sei das „neue Politische“ kommunikativ gefasst und umfasse nicht allein Staatsund Herrschaftskommunikation, sondern namentlich auch Diskurse über „politische“ Fragen. Zu diesem Fragen zählten insbesondere :

- die Legitimationsfrage: Politisch ist, was nicht den unmittelbar Beteiligten und Betroffenen selbst überlassen wird, sondern Dritten zur Mitwirkung, Mitgestaltung oder Steuerung offen stehe. Die Legitimation einer solchen Mitwirkung Dritter ist in diesem Sinne „politisch“.

- die Verbindlichkeitsfrage: Politisch ist, was über den Kreis der unmittelbar Beteiligten hinaus verbindlich ist oder jedenfalls Verbindlichkeit beansprucht.

- die Nachhaltigkeitsfrage: Politisch ist, was über den Augenblick hinaus gilt, wirkt oder Geltung beansprucht. Es ist im Ansatz stabilisiert und weist über sich selbst hinaus im Hinblick auf Ziele, die nicht allein in seiner bloßen Existenz liegen [4].

In dem genannten Sinne beschreibt also das neue Konzept des Politischen nicht primär etwas Anderes als das alte Konzept der Politik. Vielmehr geht es in Vielem darüber hinaus. Dabei schließt die Betonung des kommunikativen Charakters des Politischen Handlungen wie etwa Gewalt, Terrorismus oder Krieg nicht aus, doch fragt es in differenzierter Weise nach deren Relevanz über den Einzelfall hinaus. Ein Gewaltakt – etwa eine Hinrichtung oder ein Attentat – ist nicht für sich politisch, sondern erschöpft sich in dem Gewaltakt. Doch kann es politisch werden, indem über den bloßen Gewaltakt hinaus Drohungen, Forderungen oder Ansprüche geäußert werden, welche sich an Dritte oder in die Zukunft richten. In diesen, manchmal verschlüsselten, manchmal anonymen und manchmal kaum verständlichen „Botschaften“ liegt ihr „politischer“ Gehalt.

Notizen

[1] Zur historischen Entwicklung des Begriffs der Politik bzw. des Politischen s. etwa Volker Sellin, in: Werner Conze/Reinhard Koselleck (ed.), Geschichtliche Grundbegriffe, Band 4, 1978, S. 789; Hans Maier, „Epochen der wissenschaftlichen Politik“, in: Hans J. Lietzmann (Hg), Politikwissenschaft, München 1996, S. 7 ff; Christian Maier, Artikel „Politik I“ in: Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 7, 1989, S. 1038 ff.

[2] Dazu eingehend Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 1900 (5. ed., 1966), S. 180; Heinrich Triepel, Festschrift für Wilhelm Kahl, 1923, S. 17; Ulrich Scheuner, in: Recht-Staat-Wirtschaft, III, 1951, S. 126, 135; ders., Festschrift für Rudolf Smend, 1952, S. 253, 260, 275 ff.

[3] Einen wesentlichen Beitrag zu dieser begrifflichen Unterscheidung leistete gleichfalls Carl Schmitt, Der Begriff des Politischen, 1932; zuletzt 1963. Kommentar von Reinhard Mehring (ed.), Carl Schmitt – Der Begriff des Politischen, 2003. Doch ist sein Begriff des „Politischen“ – verstanden als Unterscheidung von Freund und Feind – inhaltlich von dem neueren Konzept ganz verschieden.

[4] Insgesamt hierzu Frevert/Haupt (ed.), Neue Politikgeschichte, 2005.

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