Alle Fassungen dieses Artikels: [Deutsch] [English] [français]
Staatsrechtslehrer (insb. in Frankreich) neigen gerne dazu, das in Deutschland praktizierte parlamentarische Regierungssystem nur anhand der im Grundgesetz niedergelegten Rechtsvorschriften zu analysieren. Was man seit Boris Mirkine-Guetzévitch als ,,Rationalisierung des Parlamentarismus” bezeichnet [1], also die förmliche Kodifizierung des Verhältnisses zwischen der Regierung und dem Parlament (z. B. die Wahl bzw. Ablösung des Bundeskanzlers durch Art. 63 GG und 67 GG, oder die Vertrauensfrage und das Auflösungsrecht nach 68 GG), erscheint ihnen als massgeblich für die tatsächliche Praxis der parlamentarischen Regierungsweise in Deutschland (und erklärt z.B. warum die grobe Beschreibung des deutschen Parlamentarismus als System einer ,,Kanzlerdemokratie’’ in Frankreich sich einer gewissen Popularität erfreut). Dass dies in vieler Hinsicht völlig unzutreffend ist braucht hier nicht erläutert zu warden [2].
Was zu selten gesehen wird, ist die Rolle der informellen und der politischen Regeln für den deutschen Parlamentarismus. Insbesondere ist die Praxis der Koalitionsvereinbarungen und –Verträge sowie die für die Entscheidungsprozesse so bedeutungsvolle ,,extrakonstitutionelle’’ Institution der Koalitionsausschüsse wenig bekannt.
Die hier folgenden Dokumente sind Ausschnitte der deutschen Koalitionsverträge auf Bundesebene für die 14., 16. und 17. Legislaturperioden (1998, 2005 und 2009). Sie betreffen die ,,Arbeitsweise der Koalition’’.
Armel Le Divellec
[1] Auf deutsch : ,,Die Rationalisierung der Macht im neuen Verfassungsrecht’’, Zeitschrift für öffentliches Recht, 1929, Bd. VIII, S. 161-187.
[2] S. A. Le Divellec, Le gouvernement parlementaire en Allemagne, Paris, L.G.D.J., 2004.